Montag- Freitag
08.30 Uhr -12.00 Uhr

Montag und Dienstag
13.30 Uhr -16.00 Uhr

Donnerstag
13.30 Uhr -18.00 Uhr

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Samtgemeinde Rodenberg

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Mikrozensus 2025: Start der Befragung in Niedersachsen

Auch im Verlauf des Jahres 2025 finden wieder Haushaltsbefragungen in der Samtgemeinde Rodenberg statt.

Bereits seit 1957 wird jährlich der Mikrozensus durchgeführt, um schnell und zuverlässig bevölkerungs- und erwerbsstatistische Daten und deren Veränderungen zur Nutzung, v.a. durch Politik, Verwaltung und Wirtschaft zu erheben. Bei dieser amtlichen statistischen Erhebung werden jährlich rund 1 % der Bevölkerung befragt.

Die zu befragenden Haushalte werden postalisch durch das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) angeschrieben und um Auskunft gebeten. Die Befragung kann online, per Papierfragebogen oder auch telefonisch durchgeführt werden.

Bedeutung des Mikrozensus
Die Ergebnisse des Mikrozensus sind von erheblicher Bedeutung für Politik und Gesellschaft. Der Mikrozensus liefert jährlich Daten zur Bevölkerungsstruktur sowie zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Haushalte. Diese Kenntnisse sind beispielsweise Voraussetzung für eine effektive Förderung gerade solcher Bevölkerungsgruppen, die in besonderem Maße der staatlichen Unterstützung und Fürsorge bedürfen (z.B. Kinder, kranke oder ältere Menschen, Erwerbslose u.a.m.).

Was wird gefragt?
Erfragt werden u.a. allgemeine Angaben (z.B. Geschlecht, Geburtsjahr, Familienstand), Angaben zur Erwerbstätigkeit und einer evtl. Arbeitssuche, Angaben zur Aus- und Weiterbildung, Angaben zum Lebensunterhalt sowie im vierjährlichen Wechsel Angaben zur Wohnsituation, zur Krankenversicherung, zum Pendlerverhalten und zur Gesundheit.

Wie wird ausgewählt?
Für die Befragung werden in jedem Jahr nach einem mathematischen Zufallsverfahren 1 % der Bevölkerung in Deutschland ausgewählt. Dieses Zufallsprinzip bei der Auswahl ist entscheidend dafür, dass aus den Angaben dieser Stichprobe auf die für die gesamte Bevölkerung zutreffenden Verhältnisse geschlossen werden kann. Hierfür ist es jedoch von entscheidender Bedeutung, dass die Auswahlanordnung genau eingehalten wird; so kann Ihr Haushalt nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden: Ihre Mitarbeit ist erforderlich.

Keine Befreiung von der Auskunftspflicht
Der Mikrozensus ist eine amtliche Erhebung, bei der der Gesetzgeber im Mikrozensusgesetz (MZG) für den überwiegenden Teil der Fragen eine Auskunftspflicht festgesetzt hat. Der Auskunftspflicht unterliegen alle Personen, die in der ausgewählten Wohnung einen Wohnsitz haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Befreiung von der Auskunftspflicht grundsätzlich nicht möglich ist.

Pflicht zur Geheimhaltung, Daten ausschließlich Rohmaterial für die Hochrechnung
Dieser Auskunftspflicht steht die unbedingte Geheimhaltungspflicht Ihrer Angaben seitens der amtlichen Statistik gegenüber. Sobald die erforderlichen Angaben im Statistischen Landesamt vollständig und richtig vorliegen, werden Name und Anschrift von den eigentlichen Daten getrennt und vernichtet.
In die Aufbereitung der Daten gehen – vollkommen anonym – nur noch die von Ihnen gemachten Angaben ein. Diese sind unverzichtbares „Rohmaterial“ zur Ermittlung der hochgerechneten Ergebnisse.
Aus den hochgerechneten Ergebnissen sind keine Rückschlüsse auf die einzelne Auskunft und damit auf die vom jeweiligen Bürger gemachten Angaben mehr möglich.

Es kommt auf jede Auskunft an, auch auf die der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger
Bei dem geringen Stichprobenumfang wird jede Auskunft benötigt, wenn die hochgerechneten Ergebnisse die wahren Verhältnisse in der Bevölkerung widerspiegeln sollen. Bei nicht mehr Erwerbstätigen, besonders bei älteren Personen, fallen umfangreiche Fragenblöcke weg, etwa zur gegenwärtigen Erwerbstätigkeit und zur Arbeitssuche.

Weitere Informationen zum Mikrozensus finden Sie in der beigelegten Kurzinformation sowie auf den Internetseiten des LSN (www.statistik.niedersachsen.de/mikrozensus). Dort sind auch Musterfragebögen, Gesetzesgrundlagen usw. abrufbar. Informationen des Statistischen Bundesamtes zum Mikrozensus und dessen Methodik finden Sie unter www.mikrozensus.de sowie auf www.destatis.de

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Anlass von Vermessungs- und Kartierungsarbeiten – Gemeinde Apelern, Gemeinde Hülsede und Gemeinde Pohle der Samtgemeinde Rodenberg

Aushang Apelern

Aushang Hülsede

Aushang Pohle

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Internationaler Frauentag am 08.03.2025

Veranstaltungen rund um den 08.März 2025 (hier klicken)

Hilfsangebote für Frauen und Familien im Landkreis Schaumburg (hier klicken)

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Rathaus Rodenberg am 5.3. teilweise geschlossen

Wegen einer internen Fortbildung bleiben einige Amtsbereiche der Samtgemeinde Rodenberg am Mittwoch, den 05.03.2025 für den Publikumsverkehr geschlossen. Dies betrifft das Einwohnermeldeamt, das Standesamt, das Ordnungsamt, das Gewerbeamt und das Friedhofsamt, das Schulamt sowie das Familienbüro.

Die übrigen Bereiche sind zu den gewohnten Öffnungszeiten besetzt.

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Wahlbekanntmachung

  1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
  2. Die Samtgemeinde Rodenberg ist in 24 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit
    vom 20.01.2025 bis 21.01.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen
    hat.
    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
    um 15.30 Uhr in den Räumen der Berufsbildenden Schulen in Stadthagen, Jahnstr. 21, 31655 Stadthagen, zusammen.
  3.  Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis
    oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
    Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
    a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber
    der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern
    sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahl vorschlägen außerdem des Kennwortes und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
    b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der
    Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und
    jeweils die Namen der ersten 5 Bewerber der zugelassenen Landeslisten
    und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
    Der Wähler gibt
    seine Erststimme in der Weise ab,
    dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein
    in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich
    macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
    und seine Zweitstimme in der Weise,
    dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in
    einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich
    macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
    Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums
    oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der
    Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
    öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des
    Wahlgeschäfts möglich ist.
  5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in
    dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
    oder
    b) durch Briefwahl
    teilnehmen.
    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Samtgemeinde Rodenberg einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen
    Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und
    dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen
    Stelle abgegeben werden.
  6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
    ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle
    des Wahlberechtigten ist unzulässig (§14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der
    Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische
    Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen
    und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt
    oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht
    (§14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).
    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
    oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten
    oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine
    Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§107a Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Rodenberg, den 10. Februar 2025
Der Samtgemeindebürgermeister
Dr. Thomas Wolf

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Jetzt Briefwahl im Rathaus möglich – Sonderöffnungszeiten zur Wahl am Samstag, den 15.02.2025

Rodenberg. Ab sofort können Bürgerinnen und Bürger der Samtgemeinde Rodenberg zu den Öffnungszeiten des Rathauses Briefwahl beantragen und ihre Stimme direkt vor Ort abgeben. Diese Möglichkeit bietet allen Wahlberechtigten, die am Wahltag verhindert sind, eine unkomplizierte Alternative. So einfach funktioniert Briefwahl „an Ort und Stelle“ im Rathaus:

1. Persönlich vorbeikommen
2. Ausweisdokumente bereithalten
3. Antrag stellen und Unterlagen erhalten
4. Direkt vor Ort in der Wahlkabine wählen
5. Wahlbrief in die Urne werfen

Die Öffnungszeiten des Briefwahlbüros im Rathaus sind:

Montag- Freitag von 8.30h-12.00h
Montag und Dienstag von 13.30h-16.00h
Donnerstag von 13.30-18.00h

Um allen Briefwahlanträgen gerecht zu werden, öffnet das Rathaus für die Briefwahl auch am Samstag, den 15.02.2025 von 9.00-13.00h

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Verzögerung beim Versand der Abgabenbescheide

Aufgrund der umfangreichen Änderungen im Rahmen der Grundsteuerreform verzögert sich der Versand der Abgabenbescheide in der Samtgemeinde Rodenberg. Wir möchten unsere Bürgerinnen und Bürger darüber informieren, dass die Bescheide, die normalerweise zu Beginn des Jahres versendet werden, in diesem Jahr später als gewohnt zugestellt werden.

Die Reform der Grundsteuer erfordert umfangreiche Anpassungen in den Systemen der Verwaltung, um die neuen Bewertungsgrundlagen korrekt zu integrieren. Dies hat zu einer zeitlichen Verzögerung geführt, da die benötigten Daten und Berechnungen noch finalisiert werden müssen.

Die Bescheide werden Mitte Februar/Anfang März verschickt werden, wir bitten um Verständnis für diese Verzögerung. Zum 15.02. 2025 werden keine Abbuchungen durch die Samtgemeindekasse getätigt, die 1. Fälligkeit wird auf den 15.03. 2025 verschoben.

Bitte leisten Sie noch keine Zahlungen auf Grundlage der alten Abgabenbescheide.

Vielen Dank für Ihre Geduld in dieser Angelegenheit.  

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Die Bundestagswahl findet am 23.02.2025 statt.

Weitere Informationen finden Sie unter Bürgerinformationen – Wahlen. 

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Ankündigung von Vermessungs- und Katierungsarbeiten, Ortsbesichtigungen und Dokumentationen sowie Baugrunduntersuchungen für die Trassenplanung

Apelern
Hülsede
Pohle
Lauenau

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Hier werden Sie zur Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Apelern (Hebesatzsatzung) weitergeleitet.

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Hier werden Sie zur Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Hülsede (Hebesatzsatzung) weitergeleitet.

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Hier werden Sie zur Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer im Flecken Lauenau (Hebesatzsatzung) weitergeleitet.

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Hier werden Sie zur Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Messenkamp (Hebesatzsatzung) weitergeleitet.

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Hier werden Sie zur Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Pohle (Hebesatzsatzung) weitergeleitet.

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Hier werden Sie zur Bekanntmachung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rodenberg (Hebesatzsatzung) weitergeleitet.

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5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung der Samtgemeinde Rodenberg (Wasserabgabensatzung).

Hier werden Sie zur Bekanntmachung weitergeleitet.

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3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Samtgemeinde Rodenberg (Entwässerungsabgabensatzung).

Hier werden Sie zur Bekanntmachung weitergeleitet.

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Jahresablesung der Wasserzähler

Die Zählerstände können Sie hier ganz bequem mitteilen.

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Ab dem 01.10.2024 gelten folgende neuen Öffnungszeiten für das Rathaus:

Montag- Freitag: 08.30 Uhr -12.00 Uhr

Montag und Dienstag: 13.30 Uhr -16.00 Uhr

Mittwochnachmittag: geschlossen

Donnerstag: 13.30 Uhr -18.00 Uhr

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—> —> SIE sind PROFI für unsere KINDER ? <—  <—

Informationen zu aktuellen Stellenausschreibungen finden Sie hier

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Solidarität Ukraine

Weiterhin Wohnraum gesucht für ankommende Flüchtlinge

Hier werden Sie zu den Informationen und Kontaktdaten weitergeleitet.

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Für etwaige Spenden haben die großen Hilfsorganisationen Spendenkonten eingerichtet:

Spendenkonto

Sie werden zur Website „www.spendenkonto-nothilfe.de“ weitergeleitet

Hier werden Sie zu dem Merkblatt für ukrainische Staatsangehörige weitergeleitet.

Hotline der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

zu Hilfsangeboten, aufenthaltsrechtlichen Fragen, Unterbringung, Sozialleistungen, medizinische Versorgung

0511 – 7282 282

Die Hotline ist Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr erreichbar.

FAQ zur Einreise aus der Ukraine

Sie werden zur Website „www.bmi.bund.de“ weitergeleitet

Allgemeine Fragen zu Unterkunft, Leistungen, Aufenthalt und ehrenamtlicher Begleitung

Tel.  05721 703-1500

E-Mail: Sie werden zur Email „hilfe.ukraine@schaumburg.de“ weitergeleitet

Hinweise zu möbliertem oder unmöbliertem Wohnraum

E-Mail: Sie werden zur Email „wohnraum.ukraine@schaumburg.de“ weitergeleitet

Fragen zu Sozialleistungen

Tel.  05721 703-4201

Fragen zum Aufenthaltsrecht

Tel. 05721 703-1165

Danke!


Sitzungshinweise

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