Montag- Freitag
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Montag und Dienstag
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Donnerstag
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Bürgerservice

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Samtgemeinde Rodenberg

Schön, dass Sie da sind.

Wussten Sie schon?

Ankündigung von Vermessungs- und Kartierungsarbeiten, Orts-Besichtigungen und Dokumentation für die Trassenplanung

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Das Rathaus bleibt am 30.05.2025 geschlossen.

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Wichtiger Hinweis zur Beantragung von Ausweisdokumenten
Ab dem 1. Mai 2025 gilt die Pflicht zur digitalen Fotoübermittlung

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 Punkt 5 Personalausweisgesetz i. V. m. § 6 a Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 1 Punkt 1 PassG, die in Niedersachsen ab dem 1. Mai 2025 verpflichtend umgesetzt werden, müssen Passbilder für die Beantragung von Personalausweisen und Reisepässen digital vorliegen.

Das bedeutet: Papierfotos können nicht mehr verwendet werden.
Stattdessen wird das Lichtbild online erstellt und direkt vom Bürgerbüro digital verarbeitet.

Die Erstellung des digitalen Fotos erfolgt entweder:

  • vor Ort im Bürgerbüro mithilfe eines dort vorhandenen Fotoautomaten (demnächst verfügbar), oder
  • bei einem Fotografen, der über die notwendige Software zur sicheren Übermittlung verfügt.
    Diese Fotografen übermitteln das Bild datenschutzkonform über einen sogenannten Lichtbild-Übertragungscode direkt an das Bürgerbüro. Zusätzlich erhalten Sie dort auf Wunsch wie gewohnt ein Foto auf Papier für Ihre Unterlagen.

Für weitere Informationen oder bei Fragen rund um das digitale Lichtbild wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro unter Tel. 05723 70573

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Veröffentlichung der Grundstücksmarktdaten 2025

Das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) hat die aktuellen Grundstücksmarktdaten für das Jahr 2025 veröffentlicht. Die Daten können unter folgenden Links eingesehen werden: 

Grundstücksmarktdaten

Bodenrichtwerte

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Aktualisierte Satzungen

Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzer der Friedhöfe

KiTa-Satzung

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Mikrozensus 2025: Start der Befragung in Niedersachsen

Auch im Verlauf des Jahres 2025 finden wieder Haushaltsbefragungen in der Samtgemeinde Rodenberg statt.

Bereits seit 1957 wird jährlich der Mikrozensus durchgeführt, um schnell und zuverlässig bevölkerungs- und erwerbsstatistische Daten und deren Veränderungen zur Nutzung, v.a. durch Politik, Verwaltung und Wirtschaft zu erheben. Bei dieser amtlichen statistischen Erhebung werden jährlich rund 1 % der Bevölkerung befragt.

Die zu befragenden Haushalte werden postalisch durch das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) angeschrieben und um Auskunft gebeten. Die Befragung kann online, per Papierfragebogen oder auch telefonisch durchgeführt werden.

Bedeutung des Mikrozensus
Die Ergebnisse des Mikrozensus sind von erheblicher Bedeutung für Politik und Gesellschaft. Der Mikrozensus liefert jährlich Daten zur Bevölkerungsstruktur sowie zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Haushalte. Diese Kenntnisse sind beispielsweise Voraussetzung für eine effektive Förderung gerade solcher Bevölkerungsgruppen, die in besonderem Maße der staatlichen Unterstützung und Fürsorge bedürfen (z.B. Kinder, kranke oder ältere Menschen, Erwerbslose u.a.m.).

Was wird gefragt?
Erfragt werden u.a. allgemeine Angaben (z.B. Geschlecht, Geburtsjahr, Familienstand), Angaben zur Erwerbstätigkeit und einer evtl. Arbeitssuche, Angaben zur Aus- und Weiterbildung, Angaben zum Lebensunterhalt sowie im vierjährlichen Wechsel Angaben zur Wohnsituation, zur Krankenversicherung, zum Pendlerverhalten und zur Gesundheit.

Wie wird ausgewählt?
Für die Befragung werden in jedem Jahr nach einem mathematischen Zufallsverfahren 1 % der Bevölkerung in Deutschland ausgewählt. Dieses Zufallsprinzip bei der Auswahl ist entscheidend dafür, dass aus den Angaben dieser Stichprobe auf die für die gesamte Bevölkerung zutreffenden Verhältnisse geschlossen werden kann. Hierfür ist es jedoch von entscheidender Bedeutung, dass die Auswahlanordnung genau eingehalten wird; so kann Ihr Haushalt nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden: Ihre Mitarbeit ist erforderlich.

Keine Befreiung von der Auskunftspflicht
Der Mikrozensus ist eine amtliche Erhebung, bei der der Gesetzgeber im Mikrozensusgesetz (MZG) für den überwiegenden Teil der Fragen eine Auskunftspflicht festgesetzt hat. Der Auskunftspflicht unterliegen alle Personen, die in der ausgewählten Wohnung einen Wohnsitz haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Befreiung von der Auskunftspflicht grundsätzlich nicht möglich ist.

Pflicht zur Geheimhaltung, Daten ausschließlich Rohmaterial für die Hochrechnung
Dieser Auskunftspflicht steht die unbedingte Geheimhaltungspflicht Ihrer Angaben seitens der amtlichen Statistik gegenüber. Sobald die erforderlichen Angaben im Statistischen Landesamt vollständig und richtig vorliegen, werden Name und Anschrift von den eigentlichen Daten getrennt und vernichtet.
In die Aufbereitung der Daten gehen – vollkommen anonym – nur noch die von Ihnen gemachten Angaben ein. Diese sind unverzichtbares „Rohmaterial“ zur Ermittlung der hochgerechneten Ergebnisse.
Aus den hochgerechneten Ergebnissen sind keine Rückschlüsse auf die einzelne Auskunft und damit auf die vom jeweiligen Bürger gemachten Angaben mehr möglich.

Es kommt auf jede Auskunft an, auch auf die der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger
Bei dem geringen Stichprobenumfang wird jede Auskunft benötigt, wenn die hochgerechneten Ergebnisse die wahren Verhältnisse in der Bevölkerung widerspiegeln sollen. Bei nicht mehr Erwerbstätigen, besonders bei älteren Personen, fallen umfangreiche Fragenblöcke weg, etwa zur gegenwärtigen Erwerbstätigkeit und zur Arbeitssuche.

Weitere Informationen zum Mikrozensus finden Sie in der beigelegten Kurzinformation sowie auf den Internetseiten des LSN (www.statistik.niedersachsen.de/mikrozensus). Dort sind auch Musterfragebögen, Gesetzesgrundlagen usw. abrufbar. Informationen des Statistischen Bundesamtes zum Mikrozensus und dessen Methodik finden Sie unter www.mikrozensus.de sowie auf www.destatis.de

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Anlass von Vermessungs- und Kartierungsarbeiten – Gemeinde Apelern, Gemeinde Hülsede und Gemeinde Pohle der Samtgemeinde Rodenberg

Aushang Apelern

Aushang Hülsede

Aushang Pohle

 

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